Vernehmung

Vernehmung

* * *

Ver|neh|mung 〈f. 20gerichtl. Befragung, Verhör

* * *

Ver|neh|mung, die; -, -en:
das Vernehmen (2), Verhör:
eine polizeiliche, gerichtliche, richterliche V.;
die V. eines Zeugen.

* * *

Vernehmung,
 
Verhör, im Prozessrecht die mündliche Befragung von Zeugen, Sachverständigen, auch der Partei selbst sowie des Beschuldigten. Nach § 136 StPO ist der Beschuldigte bei der ersten richterlichen Vernehmung damit zu konfrontieren, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen sowie auf sein Recht, erst einen Verteidiger zu befragen. Unterbleibt der Hinweis, so ist die Aussage unverwertbar. Ferner soll dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden, Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen. Die Vorschrift gilt auch für Vernehmungen durch Staatsanwaltschaft und Polizei (§ 163 a Absatz 3, 4 StPO) und in ähnlicher Form für Vernehmungen in der Hauptverhandlung (§ 243 Absatz 4 StPO). Die Freiheit der Willensentschließung und Betätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, Ermüdung, körperlicher Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung oder Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit die StPO ihn zulässt. Die Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten; nicht gestattet sind auch Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen. Aussagen, die unter Verletzung dieser Verbote zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt (§ 136 a StPO).
 
Bei der Zeugenvernehmung im Strafverfahren sollen Fragen nach entehrenden Tatsachen, nach Vorstrafen oder Umständen aus dem persönlichen Lebensbereich des Zeugen oder seiner Angehörigen nur gestellt werden, wenn sie unerlässlich sind (§ 68 a StPO). Auch kann zum Schutz der Privatsphäre des Zeugen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden (§ 171 b Gerichtsverfassungsgesetz). Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint (§ 58 Absatz 2 StPO). Kreuzverhör.

* * *

Ver|neh|mung, die; -, -en: das ↑Vernehmen (2), Verhör: eine polizeiliche, gerichtliche, richterliche V.; die V. eines Zeugen.

Universal-Lexikon. 2012.

Игры ⚽ Нужна курсовая?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Vernehmung — Vernehmung, s. Verhör …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Vernehmung — Vernehmung, s. Verhör. V. der Parteien als Zeugen, s. Eid und Zeuge …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Vernehmung — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Eine Vernehmung bezeichnet im Recht Deutschlands im Allgemeinen die Befragung einer Person durch einen Bediensteten zu… …   Deutsch Wikipedia

  • Vernehmung — Befragung, [Kreuz]verhör; (österr., schweiz.): Einvernahme; (meist iron.): Inquisition. * * * Vernehmung,die:⇨Verhör(1) Vernehmung→Verhör …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Vernehmung — die Vernehmung, en (Mittelstufe) Befragung eines Verdächtigen durch die Polizei, Verhör Beispiel: Die Vernehmung des Angeklagten hat zwei Stunden lang gedauert …   Extremes Deutsch

  • Vernehmung — vernehmen, vernehmlich, Vernehmung ↑ nehmen …   Das Herkunftswörterbuch

  • Vernehmung der Zeugen — Filmdaten Originaltitel Vernehmung der Zeugen Produktionsland DDR …   Deutsch Wikipedia

  • Vernehmung, die — Die Vernêhmung, plur. die en, welches nur in Einer Bedeutung des Zeitwortes vernehmen üblich ist, S. dasselbe. Die gerichtliche Vernehmung. Die Vernehmung der Zeugen …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Vernehmung — Ver·ne̲h·mung die; , en; die Befragung eines Zeugen (durch die Polizei oder vor Gericht) || K : Vernehmungsprotokoll, Vernehmungsrichter || hierzu ver·ne̲hmungs·fä·hig Adj; ver·ne̲h·mungs·un·fä·hig Adj …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Vernehmung — Ver|neh|mung ([gerichtliche] Befragung) …   Die deutsche Rechtschreibung

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”